Der Selbstwerber im Privatwald benötigt für seine Arbeiten im Rahmen der Brennholzwerbung keinen Motorsägenführerschein. Beim Einsatz einer Motorsäge im privaten Bereich besteht keine gesetzliche oder sonstige Pflicht, einen entsprechenden Sachkundenachweis vorzulegen. Etwas anderes gilt für die Personen, die die Motorsägen gewerblich einsetzen.
Kommt es im Zuge dieser Arbeiten zu einem Unfall, so ist ausschließlich der Selbstwerber für die eingetretenen Personen- und Sachschäden verantwortlich. Eine Haftung des privaten Waldbesitzers scheidet aus. Gleichwohl ist dem Waldbesitzer zu raten, von dem Selbstwerber die möglichst schriftliche Erklärung zu verlangen, dass er, der Waldbesitzer, von jeglicher Haftung im Falle eines Schadenseintritts befreit ist.
Nur ergänzend sei angemerkt, dass im Falle einer Zertifizierung des Privatwaldes nach PEFC von den privaten Selbstwerbern die Vorlage eines Motorsägenführerscheins zu verlangen ist.