Der Gesetzgeber unterscheidet hinsichtlich der vorgeschriebenen Benutzung von Beleuchtungseinrichtungen nicht zwischen Traktoren und anderen Kraftfahrzeugen.
Gemäß der Straßenverkehrsordnung (§ 17 StVO) ist bei Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, die Beleuchtung vom Fahrzeug zu benutzen. Sollte Schneefall, Nebel oder Regen die Sicht behindern, dann ist am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Eine erhebliche Sichtbehinderung ist in der Regel bei Sichtweiten unter 80 m anzunehmen. Allerdings ist die Rechtsprechung hier uneinheitlich. Auf alle Fälle muss der Schlepperfahrer die Erkennbarkeit seines Fahrzeugs in der Entfernung so sicherstellen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer einen Zusammenstoß vermeiden kann. Aber auch örtliche Begebenheiten (zum Beispiel Waldgebiet, Tunnel) können die Beleuchtungspflicht auslösen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verschmutzt sein.
Bei überbreiten landwirtschaftlichen Fahrzeugen wird im Rahmen von Ausnahmegenehmigungen meist eine gelbe Rundumleuchte als Auflage vorgeschrieben. Gemäß Amtsblatt darf in NRW sogar bei zugelassenen land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen die Leuchte in der Zeit vom 1. September bis 31. März jeden Jahres ohne Genehmigung verwendet werden.
Schlepper mit Anbaugeräten müssen darüber hinaus grundsätzlich die Geräte mit retroreflektierenden Warntafeln kenntlich machen und gegebenenfalls mit Leuchtenträgern versehen, um eine frühzeitige Erkennbarkeit sicherzustellen.
Die an Traktoren oft verwendeten Arbeitsscheinwerfer dürfen dagegen während der Fahrt nicht eingeschaltet sein. Auf dem Acker geht der zulässige Einsatz von Arbeitsscheinwerfern nur so weit, wie sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.
Der Bußgeldkatalog sieht bei einer Gefährdung 75 € und einen Punkt im Flensburger Zentralregister vor, wenn beispielsweise außerhalb geschlossener Ortschaft der Schlepper ohne Abblendlicht geführt wird und die Sicht dabei durch Regen oder Nebel erheblich behindert wird. Beim Unfall ist das Bußgeld noch höher.
(Folge 5-2020)