Arbeitgeber müssen beim Einsatz gefährlicher Stoffe laut Arbeitsschutzgesetz und Gefahrstoffverordnung prüfen, ob es Ersatzstoffe gibt, deren Verwendung weniger gesundheitsgefährdend sind.
Insofern ist auch die Verwendung von sogenannten Sonderkraftstoffen für handgeführte Geräte mit Zweitaktmotor Pflicht. Das trifft für alle Arbeitgeber zu.
Die näheren Zusammenhänge erklärt ein Text der Unfallkasse Sachsen-Anhalt: „Verfahrensbedingt kommt es beim Betrieb von 2-Takt-Verbrennungsmotoren zu sogenannten Spülverlusten, das heißt im Abgas befindet sich unverbrannter Kraftstoff, der auch Benzol enthält. Der Anteil des unverbrannten Kraftstoffs kann dabei bis zu 30 % betragen. Diese Abgase sind in hohem Maße gesundheitsschädlich.
Benzol selbst ist hinsichtlich der Kennzeichnung mit der Stufe 1 A als krebserregend eingeordnet. Bei langfristiger Aufnahme führt es zu Schädigungen der inneren Organe und des Knochenmarkes. Aber auch geringe Konzentrationen sind nicht unbedenklich, da dieser Stoff bzw. dessen Abbauprodukt im menschlichen Körper Krebs erzeugen kann. Aufgrund dieser Gefährdungen sind Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol seit 2009 auch in die Berufskrankheiten-Verordnung mit der Nr. 1318 aufgenommen worden.“
Bei der Arbeit mit handgeführten Maschinen kommen Beschäftigte mit dem Kraftstoff und seinen Dämpfen und insbesondere mit den Motorabgasen in direkten Kontakt, sei es über die Haut oder über das Einatmen von Dämpfen und Abgasen.
Seit über 25 Jahren ist benzolfreier Sonderkraftstoff (Alkylatbenzin) verfügbar. Er ist arm an gesundheitsschädlichen Stoffen, enthält fast keine Olefine und Aromaten, kaum Schwefel und nur etwa 0,05 % Benzol. Dieser Sonderkraftstoff führt bei den Beschäftigten zu einer wesentlich geringeren Gefährdung. Die Umstellung der vorhandenen Maschinen auf Sonderkraftstoff ist unter Beachtung der Herstellerhinweise problemlos möglich.
(Folge 1-2020)