Zu Ihrer Frage gibt es im § 15 Straßenverkehrsordnung sowie im § 33 Straßenverkehrszulassungsordnung klare Regelungen. Zum Verständnis vorweg: Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Schleppen und Abschleppen eines Fahrzeugs. Im Sinne des § 15a Straßenverkehrsordnung ist das Abschleppen das Ziehen eines liegen gebliebenen Fahrzeuges im Rahmen der Nothilfe mit dem Ziel der Ortsveränderung zur
– Behebung der Betriebsunfähigkeit,
– Verwertung des Fahrzeuges,
– Vernichtung des Fahrzeugs.
Das Schleppen dagegen ist das Mitführen eines betriebsfähigen oder betriebsunfähigen Kraftfahrzeuges auf dessen eigenen Rändern hinter einem anderen Kfz, sofern es sich nicht um ein Abschleppen handelt.
Da es sich in Ihrem Fall nicht um eine Nothilfemaßnahme handelt, greift Abs. 1 des § 33 Straßenverkehrszulassungsordnung „Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger betrieben werden. Die Verwaltungsbehörden (Zulassungsbehörden) können in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen.
Seit Einführung der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) ist aber selbst das Abschleppen weiter eingeschränkt. Demnach gilt für den § 15a Straßenverkehrsordnung: Unter Abchleppen ist das Fortbewegen von betriebsunfähigen Fahrzeugen zur Räumung der Straße aus Gründen der Verkehrssicherheit zu verstehen. Diese Fahrzeuge sind, da sie bis zur Betriebsunfähigkeit am Straßenverkehr teilgenommen haben, zugelassen. Das heißt, sie unterliegen der Zulassungspflicht.
Im Gegensatz zum Abschleppen handelt es sich beim Fortbewegen eines betriebsfähigen oder betriebsunfähigen Fahrzeugs an einen anderen Ort um das Schleppen. Schleppen ist jedoch nach § 33 StVZO grundsätzlich verboten. Für Sie bedeutet das: Sie dürfen Ihren abgemeldeten Traktor auf keinen Fall hinter einen zugelassenen Schlepper hängen, um ihn zur Scheune zu befördern – es sei denn, Sie besitzen eine Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde.
Alternativ könnten Sie sich eine Tageszulassung (rotes Nummernschild) beschaffen oder die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des alten Traktors dauerhaft auf 6 km/h begrenzen lassen. Dies geht beispielsweise durch das Sperren der schnellen Gänge im Getriebe. Fahrzeuge bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h sind von der Zulassungs- und Betriebserlaubnispflicht befreit und benötigen keine spezielle Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung.