So wie Sie Ihre Fahrzeugkombination aus Schlepper und Anhänger beschreiben, handelt es sich dabei um Einzelfahrzeuge, die den Vorgaben der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen. Sofern Sie beim Beladen des Anhängers die zulässigen Maße landwirtschaftlicher Fahrzeuge nicht überschreiten, ist eine gelbe Rundumleuchte weder vorgeschrieben noch erlaubt. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen sind, nicht breiter als 3 m, jedoch höher als 4 m sein. Die Länge des Zuges (Kombination aus Traktor und Anhänger) darf 18 m nicht überschreiten; Zug und Ladung dürfen jedoch maximal 20,75 m lang sein.
Werden diese Abmessungen überschritten, dürfen Sie die Fahrzeugkombination auf öffentlichen Straßen nicht ohne eine Sondergenehmigung nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 29 Straßenverkehrsordnung, bewegen.
Nach § 52 Abs. 4 StVZO dürfen nur bestimmte Fahrzeuge bzw. Fahrzeuge mit außergewöhnlichen Abmessungen, wenn dies durch eine genehmigende Behörde gefordert wird, mit gelben Rundumleuchten ausgestattet sein. Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge gehören grundsätzlich nicht dazu. Das Anbringen einer gelben Rundumleuchte ist daher nicht erlaubt.
Ausnahme: Zwischen dem 1. September und dem 31. März dürfen land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen in NRW gelbe Rundumleuchten ohne eine Ausnahmegenehmigung einsetzen. Die Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen haben dazu eine Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften des § 52 Abs. 4 der StVZO erlassen.