Da Sie den Schlepper bisher nicht zum Straßenverkehr zugelassen haben, besteht für das Fahrzeug weder eine Kraftfahrzeughaftpflicht- noch eine Kaskoversicherung. Wird der Schlepper durch Brand zerstört, hätten Sie keinen Versicherungsschutz und müssten für den Schaden selbst aufkommen. Der Standort des Schleppers spielt in diesem Fall keine Rolle. Sollte durch einen Schlepperbrand ein Gebäude beschädigt werden, ersetzt in der Regel die Feuerversicherung den Gebäudeschaden, sofern das Gebäude gegen Feuer versichert ist.
Ansonsten gilt Folgendes: Wird ein bereits zugelassenes Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zum Straßenverkehr zugelassen werden, endet der Versicherungsvertrag nicht. Er wandelt sich für die Zeit der Außerbetriebsetzung in eine beitragsfreie Ruheversicherung. Ein stillgelegtes Fahrzeug ist versichert, wenn zumindest eine Teilkaskoversicherung besteht.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz in der Teilkaskoversicherung ist aber, dass das stillgelegte Fahrzeug sich während der Dauer der Ruheversicherung in einem Einstellraum oder auf einem umfriedeten Abstellplatz befindet. Zu Einstellräumen zählen eine Garage sowie Hallen und Scheunen. Unter einem umfriedeten Abstellplatz ist ein durch Schutzwehren (Mauern, Zäune, Hecken, Gräben) gegenüber Dritten abgegrenzter Bereich zu verstehen, der jedoch nicht immer lückenlos sein muss.
Sie sollten die Frage des Versicherungsschutzes mit Ihrem Versicherungsvertreter erörtern. Möglich ist zum Beispiel auch, dass der Schlepper im Rahmen der Inventarversicherung über die Gebäude-Feuerversicherung versichert ist. Dies gilt jedoch nur, wenn der Schlepper im Versicherungsvertrag beim Inventar mit erfasst ist.