Wir raten Ihnen dringend von einer solchen Fahrt ab, da Sie gleichzeitig gegen mehrere Gesetze verstoßen. Abgesehen von versicherungsrechtlichen Fragen setzen das Kraftfahrzeugsteuergesetz, die Fahrzeug-Zulassungsordnung, die Straßenverkehrsordnung und die Fahrerlaubnisverordnung Grenzen, wenn landwirtschaftliche Fahrzeuge nicht bestimmungsgerecht – wie es im Rahmen einer Maitour der Fall ist – eingesetzt werden.
Hier nur ein kurzer Überblick:
- Nach § 21 der Straßenverkehrsordnung ist die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern verboten. Dies ist nur erlaubt, wenn Fahrzeug sowie die beförderten Personen für land- oder forstwirtschaftliche (lof) Zwecke eingesetzt werden und geeignete Sitzgelegenheiten vorhanden sind. Maifahrten sind jedoch eindeutig kein lof Zweck.
- Land- oder forstwirtschaftliche Anhänger bis 25 km/h sind nur von den Vorschriften der Zulassungsverordnung ausgenommen, wenn sie in lof Betrieben und für lof Zwecke eingesetzt werden.
- Gegen die Fahrerlaubnisverordnung verstoßen Sie, weil Sie mit nicht lof Fahrzeugen ohne Personenbeförderungsschein zusätzlich zum Fahrer maximal acht Personen in einem Kraftfahrzeug befördern dürfen. Darüber hinaus ist das Führen Ihres Schleppers unter Umständen nur mit Klasse L oder T – zwei ebenfalls an den lof Zweck gebundenen Fahrerlaubnisklassen – erlaubt.
- Das Kraftfahrzeugsteuergesetz wird missachtet, da lof Fahrzeuge (grünes Nummernschild) nur steuerbefreit sind, wenn sie für lof Zwecke eingesetzt werden.
- Ihre reguläre Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung entspricht nicht den Anforderungen des Pflichtversicherungsgesetzes, da sie den unerlaubten Personentransport nicht mit abdeckt.
Spezielle Vorschriften für die Personenbeförderung mit lof Fahrzeugen gelten im Rahmen sogenannter Brauchtumsfahrten. Welche Veranstaltungen dazu zählen und welche Vorschriften eingehalten werden müssen, weiß das zuständige Straßenverkehrsamt.