Sie müssen zwischen einer privatrechtlich zu vereinbarenden „Garantie“ und der gesetzlich geregelten „Gewährleistung“ unterscheiden.
Bei einer Garantie sichert der Verkäufer unter bestimmten Bedingungen Garantieleistungen zu, unabhängig davon, ob der Mangel bei Übergabe des Kaufgegenstandes schon vorhanden war oder erst später entstanden ist. Die Vereinbarung einer solchen Garantie ist immer freiwillig, daher ist der Verkäufer zur Abgabe von Garantieerklärungen nicht verpflichtet.
Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt und räumt dem Käufer bestimmt Rechte ein, wenn die Kaufsache von Anfang an einen Mangel hat. Die Gewährleistung sieht bei beweglichen Sachen grundsätzlich eine Frist von zwei Jahren ab Übergabe des Kaufgegenstandes vor. Die Parteien können die gesetzliche Gewährleistung aber auch verkürzen oder ganz ausschließen.
Verkauft ein Unternehmer an einen Verbraucher eine neue bewegliche Sache, so ist eine Beschränkung des Gewährleistungsrechtes allerdings ausgeschlossen. Handelt es sich dagegen um eine gebrauchte Sache, kann man die Gewährleistung auch auf ein Jahr reduzieren.
Verkauft ein Unternehmer an einen Unternehmer, können die Parteien die Gewährleistung per individuellen Vertrag insgesamt ausschließen. Darüber hinaus kann ein Unternehmen in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen die Gewährleistung für neue Sachen auf ein Jahr reduzieren und für gebrauchte Sachen auch ganz ausschließen, sofern es sich um Geschäfte mit anderen Unternehmen handelt.
Bei der Frage, ob Gewährleistungsrechte ausgeschlossen werden können, kommt es also darauf an, wer Verkäufer und wer Käufer einer Sache ist. Sie sollten bedenken, dass Landwirte im Geschäftsleben in aller Regel als Unternehmer eingestuft werden, wenn sie zum Beispiel Maschinen für ihren Betrieb kaufen.
In Ihrem Fall gehen wir davon aus, dass der Händler per Vertrag einen Gewährleistungsausschluss vereinbaren durfte.