Wir haben Ihre Frage mit unserem Verkehrsrechtsexperten diskutiert. Demnach gibt es keine Handhabe, Ihnen ein kleines Kennzeichen zu verwehren. Grundlage für diese Einschätzung ist eine Änderung der Zulassungsverordnung im November 2012.
Die in lof-Betrieben vorhandenen Zugmaschinen und ihre Anhänger erhalten in der Regel ein grünes Kennzeichen gemäß § 3 Nr. 7 Kfz-Steuergesetz, wenn sie für lof-Zwecke eingesetzt werden. Die Kennzeichen müssen retroreflektierend gedruckt sein.
Allgemein werden einzeilige, amtliche Kennzeichen der Größe 520 x 110 mm gemäß § 10 der Fahrzeugzulassung VO, Anlage 4, durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde vergeben. Seit November 2012 können gemäß einer Änderung VO zur Fahrzeugzulassung VO (FZV) auch lof-Zugmaschinen mit mehr als 40 km/h Höchstgeschwindigkeit mit den kleineren Kennzeichen ausgerüstet werden.
Aufgrund der besonderen Bauart von lof-Zugmaschinen gilt dies gemäß § 10 Absatz 6, Nr. 3 für kleinere, zweizeilige, amtliche Kennzeichen der Größe 255 x 130 mm. Der Antrag dafür ist bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen. In der Regel informiert das jeweilige Verkehrsministerium eines Bundeslandes die entsprechenden Behörden.