Zwischen den Inhabern der Betriebe bestand offensichtlich die Absprache, dass jeder zur Abfuhr der Maisernte seinen Schlepper einsetzt. Außer diesem so ausgestalteten Hilfsversprechen der Nachbarn dürfte es keine Absprachen untereinander gegeben haben.
Es könnte einiges dafür sprechen, dass mit dem Abgeben des Versprechens eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entstanden ist. Fraglich wäre dann, ob sich aus einer solchen gesellschaftlichen Struktur der von dem einen Nachbarn erhobene Anspruch auf Ersatz eines möglichen Rabattverlustes in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ableiten lässt. Zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks hat sich jeder Nachbar verpflichtet, seinen Schlepper zur Verfügung zu stellen. Da keine weiteren Absprachen getroffen wurden, kann man unterstellen, dass jeder der an der gemeinsamen Aktion beteiligten Nachbarn den Schlepper auf eigenes Risiko zur Verfügung stellen wollte.
Eine solche Auslegung der Absprache impliziert, dass jeder der Beteiligten die Kosten des eigenen Schleppers für Betriebsstoffe (Diesel, Öl etc.) trägt und auch für etwaige Schäden aufkommt, die am eigenen Schlepper eintreten. Wird man einen Anspruch des Nachbarn auf Ersatz der Schadenfreiheitsrabattes bejahen, müssten sich die Nachbarn auch an Kosten einer möglichen Reparatur beteiligen, wenn ein Schlepper beim Ernteeinsatz beschädigt wird und für den Schlepper keine Kaskoversicherung besteht.
In Ihrem Fall ist durch den Schlepper des Nachbarn und das schuldhafte Verhalten des Fahrers ein Dritter geschädigt worden, der gegen den Halter des verursachenden Schleppers einen Anspruch auf Schadenersatz hat. Dieser Anspruch wird durch den Haftpflichtversicherer des Schleppers ausgeglichen. Darüber hinaus handelt es sich um eine Folge eines Unfalles, der auch beim täglichen Betrieb des Schleppers entstehen kann. Ein spezieller Bezug zur Erntehilfe besteht nicht.
Anders könnte man den Fall betrachten, wenn der zur Ernte eingesetzte, nicht kaskoversicherte Schlepper beim Befahren des Silagehaufens zu Schaden kommt. Bei einer Schadensbetrachtung müsste in jedem Fall das den Schaden verursachende Verhalten des Geschädigten berücksichtigt werden.
Selbst wenn man einen Anspruch auf Ersatz des Rabattverlustes annehmen wollte, lässt sich ein solcher Anspruch nur schwer berechnen. Die Rabatteinstufung ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Verursacht der Nachbar in der laufenden Versicherungsperiode oder im Folgejahr einen weiteren Schaden mit dem Schlepper, ergibt sich eine Neuberechnung. Der genaue Schaden lässt sich auch nur von Jahr zu Jahr feststellen und müsste von der Haftpflichtversicherung berechnet werden.
Zu empfehlen ist es in jedem Fall, bei der Gründung einer Erntegemeinschaft im Vorfeld klare Absprachen zu treffen, wie und unter welchen Voraussetzungen die an der Gemeinschaft beteiligten Nachbarn Ersatz für Schäden leisten sollen, die an den von Nachbarn zur Verfügung gestellten Maschinen eintreten.