Viehanhänger können nach § 3 Nr. 7 Kfz-Steuergesetz als Einachsanhänger bzw. Zweiachser, wenn der Achsabstand kleiner oder gleich 1 m ist, mit einem amtlichen grünen Kennzeichen gefahren werden. Da der Anhänger auch von einem Pkw mitgeführt wird, unterliegt er dem üblichen Zulassungsverfahren. Die sonst für land- und forstwirtschaftliche anhängergängige 25-km/h-Grenze gilt in diesem Fall nicht. Es ist also eine Zulassungsbescheinigung und entsprechende Haftpflichtversicherung erforderlich.
Würde der Anhänger nur hinter einem Traktor gefahren, wäre bis 25 km/h Betriebsgeschwindigkeit eine Einzelgenehmigung bzw. Betriebserlaubnis ebenso ausreichend wie die Haftpflichtversicherung des ziehenden Fahrzeugs. Der Anhänger erhält dann ein Wiederholungskennzeichen. Im genannten Fall gilt für den zugelassenen Anhänger bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse, auch mit mehr als 40 km/h Höchstgeschwindigkeit, lediglich eine zweijährige Hauptuntersuchung.