Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bis 2020 bzw. 2025 noch etwas Zeit ist. Insofern lässt sich heute nur die derzeitige Rechtslage beschreiben. Wie die Auslegung 2020 bzw. 2025 sein wird, ist nicht mit Sicherheit vorhersehbar, denn diese Frage haben die entsprechenden Gremien bisher noch nicht abschließend diskutiert.
§ 6 Abs. 3 der Düngeverordnung schreibt vor, dass flüssige organische und flüssige organisch- mineralische Düngemittel einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff auf bestelltem Ackerland ab 2020 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden dürfen. Das Gleiche gilt ab 2025 für Grünland und mehrschnittigen Feldfutterbau.
Somit ist der Möscha-Verteiler auf bestelltem Ackerland ab 2020 unzulässig. Die Ausbringung muss dann mindestens mit einem Schleppschlauchverteiler oder einem Injektionsgerät erfolgen. Auf Grünland oder im mehrjährigen Feldfutterbau wäre auch der Schleppschuhverteiler einsetzbar.
Die zuständige Stelle kann Ausnahmen hiervon zulassen, wenn sichergestellt ist, dass die Ammoniakemissionen vergleichbar gering sind. Dies ist allerdings im Normalfall nicht zu erwarten. Weiterhin sind Ausnahmen möglich, wenn es aufgrund naturräumlicher oder agrarstruktureller Besonderheiten unmöglich ist, die genannten emissionsarmen Techniken einzusetzen. Diese Situation ist eigentlich nur in hängigen Lagen gegeben, wenn der Einsatz der neuen Technik schwer möglich bzw. mit einer erhöhten Unfallgefahr verbunden ist. Dies trifft wohl vorrangig nur auf die Grünlandregionen in den Mittelgebirgen zu.
(Folge 33-2018)