Grundsätzlich steht die Erlaubnis gem. § 29 Abs. 3 StVO immer in Verbindung mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO. Mit anderen Worten: Eine Genehmigung nach § 29 erhalten Sie nur, wenn für Ihren Mähdrescher eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 vorliegt.
Die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO ist erforderlich, wenn das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination bereits ohne Ladung nicht den Vorschriften der StVZO entspricht. Zum Beispiel wegen Abweichungen der Maße und Gewichte, des Sichtfeldes sowie der Kurvenlaufeigenschaften. Sie hat immer einen Fahrzeugbezug. Erst die Ausnahmegenehmigung berechtigt zur Fahrzeugzulassung.
Dagegen stellt die Erlaubnis gem. § 29 Abs. 3 StVO die Berechtigung für die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Fahrzeug/einer Fahrzeugkombination dar, dessen Maße und Gewichte von den Vorschriften der StVZO abweichen.
Welche Stellen die jeweiligen Genehmigungen ausstellen, ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. In NRW gibt es nach unseren Informationen folgende Zuständigkeiten, wobei Sie sich an die Bezirksregierung bzw. das Straßenverkehrsamt wenden, in deren Gebiet sich Ihr Betrieb befindet:
Die Bezirksregierung ist grundsätzlich für Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO zuständig, sofern es sich um Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t handelt. Bei Fahrzeugen bis zu 3,5 t liegt die Zuständigkeit bei den Zulassungsstellen der Kreise und Städte. Bitte beachten Sie zudem, dass für Gabelstapler, Bagger, Planiermaschinen und Schaufellader immer die örtlichen Zulassungsstellen zuständig sind.
Die Ausnahmegenehmigungen der Bezirksregierung können grundsätzlich mit einer Geltungsdauer von bis zu zwölf Jahren erteilt werden; möglich ist auch die Befristung auf drei, sechs oder neun Jahre.
Die Erlaubnis gem. § 29 Abs. 3 StVO erteilen dagegen die örtlichen Straßenverkehrsämter, es sei denn, Bagatellgrenzen werden nicht überschritten, dann kann § 29 auch zusammen mit § 70 bei der Bezirksregierung beantragt werden.
(Folge 18-2020)