Grundsätzlich gilt im Kaufrecht eine zweijährige Haftung für Sachmängel. Diese Frist kann jedoch verkürzt werden, wobei es auf die Rechtsstellung der Beteiligten ankommt: Ist der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher, darf die Gewährleistungsfrist bei neuen Sachen nicht auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen nicht auf weniger als ein Jahr reduziert werden.
Anderen Unternehmern gegenüber jedoch kann die Gewährleistung für gebrauchte Sachen auch ganz ausgeschlossen werden. Davon machen Landmaschinenhändler regelmäßig Gebrauch.
Wenn Sie den Schlepper für Ihren Betrieb kaufen, treten Sie als Unternehmer auf. Der Landmaschinenhändler kann Ihnen gegenüber die Gewährleistung für die gebrauchte Maschine ausschließen. Sie sollten die AGB des Händlers überprüfen. Sie könnten bei den Verhandlungen auch versuchen, eine individuelle Vereinbarung zu erreichen, zum Beispiel, dass der Händler eine Garantie von einem Jahr auf den Schlepper gewährt.