Über die geschilderte Handhabung gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen. Sie unterliegt der Vertragsfreiheit, also dem individuell zwischen Ihnen und dem Kundendienst geschlossenen Dienstvertrag.
Offensichtlich ist über die Frage, ob für die Fahrwege auch der Stundenlohn angesetzt wird, nicht gesprochen worden. Oft beziehen Unternehmen in einen Vertrag ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein. Sie müssen prüfen, ob solche durch den Kundendienst Anwendung finden und ob sich die Abrechnung des Stundenlohnes daraus ergibt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen finden Anwendung, wenn sie vor Vertragsabschluss dem Vertragspartner bekannt gemacht werden und er ihnen zustimmt. Im Geschäft unter Unternehmern, wie es bei Ihnen der Fall ist, reicht es aber, wenn der Geschäftspartner auf seine AGB hinweist und Sie ihnen nicht widersprechen.
Prüfen Sie daher, ob der Kundendienst auf seine AGB hingewiesen hat. Vielfach geschieht dies auf der Rückseite der Rechnungen. Dabei ist aber zu beachten, dass die AGB vor Vertragsabschluss einbezogen worden sein müssen, nicht nach Vertragsabschluss. Hat man nur einmal mit einem Geschäftspartner zu tun, reicht es nicht, wenn er auf die AGB auf der Rückseite der Rechnung hinweist, denn dies wäre nach Vertragsabschluss. In solchen Fällen ist es erforderlich, dass zumindest auf der Rückseite der Auftragsbestätigung auf die AGB hingewiesen wird. Liegt eine dauerhafte Geschäftsbeziehung wie bei Ihnen vor, reicht es, wenn einmal auf die AGB hingewiesen wurde.
Ist all dies nicht der Fall, so kann der Kundendienst nur die „übliche Vergütung“ verlangen (§ 612 BGB). Hier wäre zu prüfen, ob es wirklich in der Branche üblich ist, für die Fahrwege den vollen Stundensatz zu berechnen. Mitunter kann die örtliche Industrie- und Handelskammer Auskunft geben.