Ein Überrollbügel für landwirtschaftliche Zugmaschinen ist nicht vom Gesetzgeber, sondern von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vorgeschrieben. Der Schlepper benötigt also keinen Überrollbügel, wenn er nicht für Arbeiten eingesetzt wird, die von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind. Der Überrollbügel muss daher nicht separat in den Papieren eingetragen werden.
Da wir davon ausgehen, dass der Überrollbügel nachträglich angebaut wurde und dauerhaft mit dem Schlepper verbunden ist, hat sich höchstwahrscheinlich die Bauhöhe des Fahrzeugs geändert. Wenn die tatsächliche Bauhöhe von der im Kfz-Schein bzw. in der Zulassungsbescheinigung Teil I angegebenen Höhe abweicht, sollte der eingetragene Wert angepasst werden.