Eine einachsige Zug- und Arbeitsmaschine, die von einer Person an Holmen geführt wird, ist zulassungsfrei, Kfz-Steuer befreit und es besteht auch beim Führen auf öffentlichen Straßen keine Fahrerlaubnispflicht gemäß § 4 FeV, Abs. 1, Nr. 3. Bei unzureichenden Sichtverhältnissen/Witterungsverhältnissen, unter anderem Dunkelheit, ist mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen. Gemäß § 25 StVO hat der Fußgänger den rechten bzw. linken Fahrbahnrand zu benutzen.
Für die Kombination als land- oder forstwirtschaftliches (lof) Fahrzeug, bestehend aus einachsiger Zug- bzw. Arbeitsmaschine mit einachsigem Anhänger und Aufsitzmöglichkeit, bei einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h, gilt lediglich die Betriebserlaubnis- und keine Zulassungspflicht. Die elektrische Anlage ist gemäß der StVZO vorgegeben. Als Kennzeichnung dient links am Fahrzeug angebracht der Name und Wohnort und heckseitig ein 20-km/h-Schild. Die Fahrerlaubnis der Klasse L ist ausreichend.
Derartige Fahrzeugkombinationen einer Privatperson (kein lof-Betrieb, keine lof-Anwendung) – also einachsige Zug- bzw. Arbeitsmaschine mit einachsigem Anhänger – unterliegen bei mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit der Zulassungs- und Versicherungspflicht, Kfz-Steuerpflicht – also schwarzes Kennzeichen. Dazu der § 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen:
Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind: Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung land- oder forstwirtschaftlicher Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
(Folge 25-2020)