Der Kreis Coesfeld schildert in einem Merkblatt, welche Unterlagen ein Antragsteller für seinen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis beibringen muss. Jeder Antragsteller muss folgende Grundsätze beachten:
- Das Grundwasser darf nur zur Beregnung der angegebenen Flächen verwendet werden. Die Beregnung hat nach Pflanzenbedarf, angepasst an das Wasserspeichervermögen des Bodens und unter Berücksichtigung des Witterungsverlaufs, zu erfolgen.
- Um das Grundwasser so effektiv wie möglich zu nutzen, ist eine Beregnung bei starker Sonneneinstrahlung und starkem Wind zu vermeiden.
- Die Wassermengen sind mit einer fest an der Entnahmestelle verbauten Wasseruhr zu überwachen. Die Uhr ist bei Beginn und bei Abschluss jeder Beregnungseinheit, mindestens einmal täglich, abzulesen. Der Zählerstand ist mit Datum und Uhrzeit in einem Betriebstagebuch festzuhalten.
- Spätestens bis 31. Oktober eines jeden Jahres sind der Unteren Wasserbehörde die Aufzeichnungen über die entnommenen Wassermengen vorzulegen.
Der Kreis fordert außerdem Angaben zur Bewässerung, zum Beispiel Art der beregneten Kulturen, Nennung der beregneten Flächen (Gemarkung, Flur, Flurstück für jede Teilfläche), Angabe der Gesamtfläche und der maximal in einem Jahr beregneten Fläche in Hektar sowie einen von der Landwirtschaftskammer erstellten Beregnungsplan.
Ferner fordert der Kreis Angaben zum Bewässerungssystem:
- Tiefe des Brunnens, ausführender Bohrunternehmer einschließlich Nachweis der Zertifizierung nach DVGW W-120;
- Art, Hersteller, Typenbezeichnung und maximale Fördermenge der Pumpe; Antrieb der Pumpe;
- Art, Hersteller und Typenbezeichnung des ortsfest einzubauenden Wasserzählers;
- Ausführungsart des Brunnenkopfes und der -abdichtung;
- Beschreibung der Wasserverteilung mit Art, Hersteller und Typenbezeichnung des Regners bzw. der Beregnungsmaschine.
Der Antragsteller muss zudem eine Übersichtskarte mit Darstellung des nächstliegenden Ortes beibringen (Ausschnitt aus Deutscher Grundkarte im Maßstab 1 : 5.000). Je nach Lage des Brunnens und abhängig von der Wasserentnahmemenge fordert der Kreis ein hydrogeologisches Gutachten. Dies ist in der Regel bei Entnahmemengen über 10.000 m³/Jahr der Fall. Aus dem Gutachten muss hervorgehen, wie weit die Absenkungstrichter bei der Wasserförderung reichen und dass keine negativen Folgen auf angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen oder in der Natur (etwa schützenswertes Biotop, Naturdenkmal, Feuchtgrünland, Tümpel) zu erwarten sind.
Der Kreis rät Antragstellern, den Untersuchungsumfang mit der Wasserbehörde abzustimmen. Er verlangt für die Bearbeitung des Antrages eine Gebühr, die nach der Wasserentnahmemenge berechnet wird (mindestens 200 €). Die Erlaubnis wird für maximal zehn Jahre erteilt.
Zusätzlich sollten sich Landwirte, die sich eine Beregnungsanlage anschaffen möchten, von den Bezirksstellen für Agrarstruktur (BfA) bei der Landwirtschaftskammer NRW beraten lassen, ob der Antrag auf Wasserförderung am Standort genehmigungsfähig ist. Ein BfA-Mitarbeiter weist auf Folgendes hin: Drei Landkreise im Münsterland (Steinfurt, Warendorf, Coesfeld) bewilligen derzeit nur noch Anträge zur Grundwasserentnahme zur Beregnung von Erdbeeren, Spargel, Kartoffeln und sonstigem Gemüse. Die Grundwasserentnahme zur Beregnung von Mais oder Getreide wird abgelehnt. Wasserentnahmen in Wasserschutz- oder Wassergewinnungsgebieten sind nur in seltenen Ausnahmefällen möglich.
Das hydrogeologische Gutachten kostet etwa 2.000 bis 4.000 €. Der BfA-Experte beziffert die variablen Kosten auf 20 bis 40 Cent pro 10 m³ gefördertes Wasser. Die Anschaffungskosten für Brunnenbau, Wasserpumpe, unter Umständen eines Aggregates und die Beregnungsanlage (60.000 bis 80.000 €) schlagen weiter zu Buche.
(Folge 18-2021)