Da Sie kein Landwirt sind, gelten für Ihren Traktor wie auch für Ihren Anhänger die allgemeinen Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) des Pflichtversicherungsgesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes.
Nach § 3 FZV dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Das heißt, auch Ihr Anhänger muss zugelassen und versichert werden.
Ausnahmen von dieser Regelung sowie Steuerbefreiungen gelten nur für Fahrzeuge auf land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn sie für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden. In Ihrem Fall spielt das jedoch keine Rolle und auch das von Ihnen erwähnte „25-Schild“ ist bedeutungslos.