Wenn der Anhänger im Fahrbetrieb mit der Zugmaschine (Pkw) verbunden ist, besteht sowohl über die Haftpflichtversicherung des Pkws als auch über die Haftpflichtversicherung des Anhängers Versicherungsschutz. Nach gültiger Rechtsprechung kann der Unfallgegner im Schadenfall beide Haftpflichtversicherungen (des Pkws und des Anhängers) in Anspruch nehmen. Die beiden Versicherungen klären dann intern, wer den Unfall verursacht hat und den Fremdschaden begleichen muss.
Die Kreisjägerschaft als Eigentümerin des Anhängers und damit der Vorstand ist dabei außen vor.
Der Vorstand muss unter anderem darauf achten, dass der Pkw-Fahrer einen gültigen Führerschein besitzt und sich nicht alkoholisiert ans Steuer setzt.
Außerdem sollte der Anhänger in einem technisch einwandfreien Zustand sein. Diese Verpflichtung trifft grundsätzlich jedoch jeden Halter eines Fahrzeuges.
Zusammengefasst sehen wir für den Vorstand der Kreisjägerschaft kein Haftungsrisiko.