Nach § 36 StVZO ist der Reifen ein vorgeschriebener Teil der Räder. Daher müssen die zulässigen Bereifungsarten mit den entsprechenden Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren vermerkt sein. Das können Betriebserlaubnis, Fahrzeugschein oder ein zusätzliches Beiblatt sein.
In der neuen Zulassungsbescheinigung finden Sie unter Punkt 15.1 und 15.2 nur eine zulässige Reifengröße. Das heißt aber nicht, dass es nicht noch weitere zugelassene Größen gibt. Diese ergeben sich aus einem Beiblatt.
In den alten Fahrzeugscheinen bzw. -briefen sind die zulässigen Reifengrößen unter Punkt 20 bis 23 aufgeführt. Zusätzlich können unter Punkt 33 noch weitere Reifengrößen sowie spezielle Empfehlungen vermerkt sein.
Sollte die gewünschte Reifengröße in Ihrem Fahrzeugschein/-brief vermerkt sein, können Sie den Reifen bedenkenlos fahren, sofern die Betriebskennung gleich oder höherwertig ist. Sollte dies nicht der Fall sein, dürfen Reifengrößen und Felgen nur nach Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Reifenherstellers bzw. einer technischen Prüfstelle und daraufhin ausgestellter Anbaugenehmigung verwendet werden.
In jedem Fall sind bei der Reifenzuordnung die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges sowie Auflagen und Hinweise der technischen Prüfstellen, des Fahrzeug-, Rad- und Reifenherstellers zu beachten.