Welche Voraussetzungen für das Führen eines Gabelstaplers erfüllt sein müssen, hängt unter anderem davon ab, ob er nur auf dem Betriebsgelände oder auch im öffentlichen Verkehrsraum eingesetzt wird.
Im öffentlichen Verkehrsraum gelten Gabelstapler als Sonderfahrzeuge und sind den selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (sfA) gleichgestellt. Achtung: Auch Betriebsgelände, auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet oder geduldet wird, können als öffentlicher Verkehrsraum gelten.
Mit einem „20“-Schild gekennzeichnet, sind sie zulassungsfrei. Für deren Betrieb ist lediglich eine Betriebserlaubnis (BE) erforderlich.
Arbeitsmaschinen, die schneller als 20 km/h fahren, müssen ein amtliches Kennzeichen aufweisen und unterliegen der Versicherungs- sowie der Prüfpflicht.
Personen, die sfA im Straßenverkehr bewegen, benötigen die Fahrerlaubnis Klasse L. Obwohl deren Nutzung grundsätzlich an einen land- oder forstwirtschaftlichen Zweck gebunden ist, gilt für sfA eine Ausnahme: Die Klasse L ist für Gabelstapler und sfA bis 25 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ausreichend, auch wenn diese im gewerblichen Bereich eingesetzt werden.
Da die Klasse L in der Klasse T eingeschlossen ist, dürfte Ihr Sohn einen Gabelstapler also auch im öffentlichen Verkehrsraum fahren.
Handelt es sich bei dem Betriebsgelände um einen nicht öffentlichen Bereich, so gelten für das Führen eines Gabelstaplers die Vorschriften der jeweiligen Branchen-Berufsgenossenschaft. Davon hängt auch ab, ob ein Gabelstaplerschein erforderlich ist. Darüber hinaus dürfen Gabelstapler nur von Personen bedient werden, die mit der Führung vertraut sind, dem Unternehmer oder dessen Beauftragten ihre Fähigkeit im Fahren nachgewiesen haben und von ihm ausdrücklich mit der Führung beauftragt sind.
(Folge 10-2019)