Die zugelassenen Anhängelasten hinter Kraftfahrzeugen sind in § 42 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) geregelt. Demnach darf die gezogene Anhängelast weder das zulässige Gesamtgewicht des ziehenden Fahrzeugs noch den vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert überschreiten.
Sie werden feststellen, dass im Gesetzestext von Anhängelast und nicht vom zulässigen Gesamtgewicht die Rede ist. Als Anhängelast wird gemeinhin das Gesamtgewicht des Anhängers abzüglich der Stützlast bezeichnet.
§ 42 StVZO beinhaltet jedoch noch eine Ausnahmeregelung und die betrifft Geländewagen. Laut Richtlinie 92/91 EWG dürfen Geländewagen, die nicht als Lkw zugelassen sind, maximal das 1,5-fache des eigenen zulässigen Gesamtgewichtes, höchstens aber 3500 kg ziehen. Ein Geländewagen muss folgende Bedingungen erfüllen:
1. Allradantrieb, der abschaltbar sein darf,
2. Differenzialsperre oder ähnliche Einrichtung,
3. Steigfähigkeit ohne Anhänger mindestens 30 %,
4. mindestens fünf der folgenden Forderungen müssen erfüllt sein:
– vorderer Überhangwinkel größer 25°,
– hinterer Überhangwinkel größer 20°,
– Rampenwinkel größer 20°,
– Bodenfreiheit Vorderachse größer 180 mm,
– Bodenfreiheit Hinterachse größer 180 mm,
– Bodenfreiheit zwischen den Achsen größer 200 mm.
Wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen Sie also ihren 3,5-t-Anhänger hinter ihren Pkw hängen, solange die zulässige Anhängelast von 3,2 t nicht überschritten wird.
Unabhängig von der Straßenverkehrszulassungsordnung sollten Sie jedoch auch noch die Fahrerlaubnisverordnung beachten. Sind Sie beispielsweise nur im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B, so ist die von Ihnen genannte Fahrzeugkombination nicht erlaubt, da die zulässige Gesamtmasse der Kombination aus Pkw und Anhänger 3,5 t nicht übersteigen darf.
Sind Sie im Besitz der Fahrerlaubnisklasse BE, so können Sie den 3,5-t-Anhänger nur hinter ein Zugfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t bzw. einen Geländewagen nach obiger Definition hängen, dessen zulässiges Gesamtgewicht mindestens 2,334 t beträgt.