Der Staplerschein steht in Verbindung mit der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) für den gewerblichen Bereich. Auf landwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt, ist ein solcher Befähigungsnachweis nicht erforderlich.
Allerdings dürfen nach der Unfallverhütungsvorschrift der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (SVLFG) Gabelstapler nur von Versicherten geführt werden, die mit dem Führen vertraut sind, dem Unternehmer oder dessen Beauftragtem ihre Fähigkeit im Fahren nachgewiesen haben und von ihm ausdrücklich mit der Führung beauftragt sind. Zudem muss eine „sachkundig befähigte“ Person den Gabelstapler auf dem landwirtschaftlichen Betrieb mindestens jährlich prüfen. Dies kann eine spezialisierte Werkstatt oder auch ein Landmaschinenfachbetrieb sein.
Was die Fahrerlaubnis und Zulassung betrifft, gilt Folgendes:
Werden Stapler im öffentlichen Verkehr eingesetzt, ist nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) für Stapler bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von 6 km/h keine Betriebserlaubnis nötig. Bei einer bbH bis 20 km/h ist eine Betriebserlaubnis (Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung) nötig.
Wie bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen müssen 20er-Geschwindigkeitsschilder am Heck und an beiden Staplerseiten angebracht sein. Ebenso müssen an der linken Maschinenseite der Name und die Anschrift des Halters gut leserlich angegeben werden. Bei einer bbH von mehr als 20 km/h muss der Stapler ein eigenes Kennzeichen haben und auch regelmäßig zur Hauptuntersuchung (TÜV).
Bis zu einer bbH von 20 km/h ist der Stapler zumeist in der Betriebshaftpflicht mitversichert. Fährt er schneller, benötigt er eine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung.
Auf öffentlichen Straßen kann der Stapler, unabhängig von seinem zulässigen Gesamtgewicht (zG), bis zu einer bbH von 25 km/h mit der Führerscheinklasse L gefahren werden. Hat er eine bbH von mehr als 25 km/h, kann er bis zu einem zG von 3,5 t mit dem Pkw-Führerschein der Klasse B bewegt werden. Bei höheren zG sind die Lkw-Klassen C1 (bis 7,5 t) oder C (über 7,5 t) erforderlich.
(Folge 6-2018)