Seit dem 22. September 2017 gibt es eine Anpassung im § 30 StVO, dazu ein Auszug:
(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden. Der Teilsatz „zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten“ wurde eingefügt und findet sich in ähnlicher Form auch im § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Dessen § 2 Abs. 1 beantwortet die Frage nach dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Dort heißt es: „Es finden die Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes keine Anwendung auf die in land- und forstwirtschaftlichen (lof) Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen.“ Das gilt, wenn sie
- für eigene Zwecke,
- für andere lof Betriebe,
- im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder
- im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses erfolgt,
- und sofern die Beförderung innerhalb eines Umkreises von 75 km in der Luftlinie um den regelmäßigen Standort des Kraftfahrzeugs, den Wohnsitz oder den Sitz des Halters (...) mit Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt wird, die (...) von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind.
Werden bei Beförderungen dieser Art nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreite Fahrzeuge eingesetzt, muss der Beförderer dafür sorgen, dass während der Beförderung ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis vorhanden ist, in dem das beförderte Gut, Be- und Entladeort sowie der lof Betrieb, für den die Beförderung erfolgt, angegeben werden.
Geht man von diesen Vorgaben aus, dann darf ein Landwirt einen als Lkw eingestuften Pick-up-Geländewagen mit dem angehängten Viehanhänger zur üblichen Beförderung von lof Bedarfsgütern oder -Erzeugnissen für eigene Zwecke auch an Sonn- und Feiertagen einsetzen. In der Regel verfügt jedes Bundesland noch über spezielle Regelungen zum § 30 StVO.
(Folge 8-2020)