Qualifizierter Kraftfahrer

Ich bin Jahrgang 1963 und Altinhaber der Fahrerlaubnisklasse CE. Mit Erreichen meines 50. Lebensjahres habe ich die Fahrerlaubnis um fünf Jahre verlängert (bis 2018), bisher habe ich keine Berufskraftfahrerqualifikation erworben, möchte nun aber als Kraftfahrer arbeiten. Muss ich die erforderliche Weiterbildung vor Antritt meiner Tätigkeit nachweisen oder reicht es, wenn ich sie innerhalb der kommenden fünf Jahre absolviere? Gibt es andere Fristen, die ich beachten muss?

Gemäß § 3 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz gilt die Pflicht zum Erwerb der Grundqualifikation nicht für Personen, die ihre Fahrerlaubnis der Kl. C1, C1E, C oder CE vor dem 10. September 2009 erstmalig erworben haben. Das heißt, sollten Sie Ihre Fahrerlaubnis CE für gewerbliche Fahrten benötigen, so sind Sie lediglich verpflichtet, eine Weiterbildung im Umfang von...