Sowohl in Bezug auf die Nutzung des EU-Kontrollgerätes (Fahrtenschreiber) als auch auf den Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation und die Bundes- und Fernstraßenmaut gelten für die Land- und Forstwirtschaft Ausnahmeregelungen.
- Die Anwendung eines Fahrtenschreibers in Sattelzugmaschinen ist nicht notwendig, solange es sich um land- oder forstwirtschaftliche Fahrten für den eigenen Betrieb innerhalb eines Radius von 100 km um den Betriebssitz handelt. Das gilt auch, wenn das Fahrzeug ohne Fahrer angemietet ist und mit einem schwarzen Kfz-Kennzeichen betrieben wird. Geregelt ist das im Absatz 2 des § 18 Fahrpersonalverordnung (FPersV).
Demnach sind von den Regelungen ausgenommen: „Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung, insbesondere auch zur Beförderung lebender Tiere, im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesen ohne Fahrer angemietet werden“.
- Für die Kraftfahrerqualifikation gilt grundsätzlich: Fahrzeuge, die mit den Fahrerlaubnisklassen L oder T gefahren und die land- oder forstwirtschaftliche Zwecke nach § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnisverordnung erfüllen, unterliegen nicht dem Anwendungsbereich des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) bzw. der -verordnung. Beförderungen mit Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E hingegen schon. Ausgenommen sind aber grundsätzlich Kraftfahrzeuge bis 45 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit und Selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Das Gesetz hält jedoch Ausnahmeregelungen bereit.
Für die in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben anfallenden Transporte greift der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 5BKrFQG. In der sogenannten Handwerkerregelung heißt es: „Keine Anwendung finden die Vorschriften des BKrFQG auf Fahrten mit Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.“ Unter diese Befreiung fallen auch alle Beförderungen nach § 2 Absatz 1 Nr. 7 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Sie umfassen die in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben üblichen Beförderungen von land- oder forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen für eigene Zwecke, im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder im Rahmen eines Maschinenrings e. V.
- Auch um die Maut können land- und forstwirtschaftliche Betriebe (dazu zählen auch Gärtnereien und Weinbaubetriebe) herumkommen. Sie sind von der Maut befreit, wenn sie für eigene Zwecke Beförderungen durchführen. Darunter fällt der Transport von land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Bedarfsgütern (Düngemittel, Wirtschaftsdünger, Maschinen usw.) und lof-Erzeugnissen (Getreide, Gemüse, Kartoffeln usw.). Dabei spielt es keine Rolle, welche Fahrzeuge der Land- oder Forstwirt einsetzt. Die Mautbefreiung ist gegeben, da der Land- oder Forstwirt nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG keinen gewerblichen Güterverkehr betreibt und somit unter die Ausnahmen nach § 1 Absatz 2 Nr. 6 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) fällt.
Da für Mietfahrzeuge beispielsweise der Halter auch später noch nachweisen muss, dass die Befreiungsvoraussetzungen für einzelne Fahrten vorgelegen haben, müssen Vermieter und Mieter klare vertragliche Abreden über die Dokumentation mautbefreiter Fahrten treffen.
(Folge 21-2019)