Lichterfahrten mit Führerschein L/T?

Leserfrage: Dürfen bei Lichterfahrten und Demonstrationen unsere Schlepper mit dem Führerschein L bzw. T gefahren werden?

Wochenblatt-Leser Ben J. in P. fragt: In den kommenden Wochen wird es wieder Lichterfahrten mit Traktoren geben. Darf man daran, aber auch an Demonstrationen oder Imagekampagnen mit den Führerscheinen L und T teilnehmen? Gibt es einen Unterschied zu Brauchtumsfahrten?

Verkehrsexperte Martin Vaupel, Landwirtschaftskammer Niedersachsen, gibt Auskunft: Die Fahrerlaubnisklassen L und T dürfen nur für die definierten land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Zwecke nach § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) genutzt werden. Darunter fällt beispielsweise der Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Obstbau etc. Die genannten Betriebe dürfen für ihre Anliegen demonstrieren und der lof Zweck für die Nutzung der Klassen L und T ist damit gegeben.

Nur land- und forstwirtschaftlicher Zweck

Der Veranstalter...