Wochenblatt-Leser Ben J. in P. fragt: In den kommenden Wochen wird es wieder Lichterfahrten mit Traktoren geben. Darf man daran, aber auch an Demonstrationen oder Imagekampagnen mit den Führerscheinen L und T teilnehmen? Gibt es einen Unterschied zu Brauchtumsfahrten?
Verkehrsexperte Martin Vaupel, Landwirtschaftskammer Niedersachsen, gibt Auskunft: Die Fahrerlaubnisklassen L und T dürfen nur für die definierten land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Zwecke nach § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) genutzt werden. Darunter fällt beispielsweise der Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Obstbau etc. Die genannten Betriebe dürfen für ihre Anliegen demonstrieren und der lof Zweck für die Nutzung der Klassen L und T ist damit gegeben.
Nur land- und forstwirtschaftlicher Zweck
Der Veranstalter einer Schlepper-Lichterfahrt muss also den Charakter und den lof Zweck gegenüber den Genehmigungsbehörden deutlich machen. Außerdem dürfen die Fahrzeuge dann auch mit grünem Kennzeichen, also Kfz-steuerbefreit, an solchen Demonstrationen teilnehmen. Der Veranstalter sollte sich im Vorfeld von der Gemeinde, der Polizei und dem Hauptzollamt die Anerkennung des lof Zwecks schriftlich bestätigen lassen.
Brauchtumsveranstaltungen
Lichterfahrten werden in der Regel nicht als Brauchtumsfahrten anerkannt. Denn Brauchtumsveranstaltungen sind kulturelle Veranstaltungen, die für den ländlichen Raum charakteristisch sind. Dazu gehören zum Beispiel Karnevals- und Ernteumzüge, Feldrundfahrten, Schützen- und Feuerwehrfeste. Wichtiges Kriterium einer Brauchtumsveranstaltung ist, dass diese auch offiziell bei der jeweiligen Gemeinde als solche angemeldet ist und die Vorgaben nach dem „Merkblatt für Brauchtumsveranstaltungen“ berücksichtigt werden.
Damit fallen spontane Treffen von Oldtimerliebhabern, eine Geburtstagsausfahrt oder Vatertagsausflüge nicht unter die Kategorie Brauchtumsfahrten. Organisatoren einer Lichterfahrt sollten also Folgendes berücksichtigen:
Lichterfahrt anmelden
Schlepper-Lichterfahrten müssen bei der örtlichen Gemeinde, dem Ordnungsamt und der Polizei angemeldet werden. Dazu gehört auch eine entsprechende Routenplanung.
Von spontanen Lichterfahrten sollten Landwirte absehen, da es häufig zu Komplikationen kommt und damit ordnungsgemäße Lichterfahrten eher „verhindert“ werden. Es ist empfehlenswert, den Kfz-Versicherer über die Aktion zu informieren und die Traktoren evtl. für diesen Tag speziell zu versichern.
Normale Beleuchtung ist erforderlich
Die Fahrzeuge müssen auch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ordnungsgemäß beleuchtet sein. Die normale Fahrzeugbeleuchtung darf nicht ausgeschaltet werden!
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(Folge 44-2022)