Welche Fahrzeuge und Einsatzzwecke die jeweiligen Fahrerlaubnisklassen abdecken, ist grundsätzlich im § 6 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geregelt. Demnach erlaubt die Klasse T das Fahren von:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche (lof) Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h dürfen von 16-Jährigen geführt werden.
Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Damit ist klar: Mit der Klasse T dürfen nur Fahrzeuge betrieben werden, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für lof-Zwecke bestimmt sind. Was in diesem Zusammenhang unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke fällt, ist im Absatz 5 des § 6 der FeV aufgeführt.
- Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
- Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
- landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
- Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
- Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
- Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
- Winterdienst.
Nach unseren Informationen und den genannten Vorgaben richtet sich die erforderliche Fahrerlaubnisklasse ausschließlich nach den Bestimmungen der FeV. Die in § 6 Abs. 5 definierten Einsatzzwecke sind für die Fahrerlaubnisklassen T und L maßgebend. Eine Beschränkung auf Landwirtschaftsbetriebe für die in § 6 Abs. Nr. 2 und 7 FeV genannten Fälle ist nicht ersichtlich. Somit können die unter 2. genannten land- oder forstwirtschaftlichen Zwecke „Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege“ sowie der unter Nr. 7 genannte „Winterdienst“ mit den Fahrerlaubnisklassen L und T auf Fahrzeugen von Kommunalbetrieben, aber auch Privatpersonen, vorgenommen werden.
(Folge 13-2018)