Wochenblatt-Leser Peter F. fragt: Wir verkaufen Weihnachtsbäume auch an Wiederverkäufer. Diese liefern wir mit einem geliehenen Kastenwagen bis 3,5 t und einem Anhänger mit zulässigem Gesamtgewicht von 2 t aus. Können wir dieses Gespann mit dem Führerschein Klasse 3 fahren? Benötigen wir einen Fahrtenschreiber? Zurzeit füllen wir immer ein Tageskontrollblatt aus – ist das überhaupt erforderlich? Gibt es eine km-Beschränkung oder eine andere Richtlinie?
Martin Vaupel, LWK Niedersachsen, antwortet: Mit der alten Fahrerlaubnisklasse 3 kann das beschriebene Fahrzeuggespann gefahren werden. Wurde der Führerschein bereits auf die aktuellen Fahrerlaubnisklassen umgeschrieben bzw. für Personen, die im Besitz der „Plastikkarte“ sind, ist die Führerscheinklasse BE erforderlich.
100-km-Grenze beachten
Grundsätzlich betreffen die Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten Fahrer von Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt. Nach § 18 Absatz 1 Nr. 2 der Fahrpersonalverordnung sind Fahrzeuge, die von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zur Güterbeförderung im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesen ohne Fahrer angemietet werden, von den Vorschriften zu den Fahrpersonalgesetzen ausgenommen. Konkret heißt das: Die Weihnachtsbäume können im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes in einem Umkreis von 100 km (Radius Luftlinie) vom Betriebssitz aus ohne Einschalten des Fahrtenschreibers befördert werden. Ist bereits zu Fahrtantritt klar, dass die 100-km-Grenze überschritten wird, ist bei dem beschriebenen Fahrzeuggespann die Nutzung des Fahrtenschreibers und die Einhaltung der entsprechenden Lenk- und Ruhezeiten vorgeschrieben.
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(Folge 52-2022)