Grundsätzlich ist eine Neuerteilung der Klasse C/CE auch längere Zeit nach Überschreiten des 50. Lebensjahres möglich. Eine festgelegte Frist, ab der dies von den zuständigen Stellen verweigert werden muss, gibt es nicht. Allerdings hat der Gesetzgeber den § 20 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) sehr schwammig formuliert und die Entscheidung, ob eine länger abgelaufene Fahrerlaubnis neu erteilt wird, an die Straßenverkehrsämter übertragen. Nach § 20 Absatz 2 kann die Fahrerlaubnisbehörde eine erneute Fahrerlaubnisprüfung anordnen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse nicht mehr besitzt. Wenn Sie gegen die Ablehnung der Neuerteilung durch den Kreis vorgehen wollen, müssten Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid des Straßenverkehrsamtes verlangen, gegen den Sie Widerspruch einlegen können.