Mit dem 1. Januar 1999 ist die Harmonisierung des deutschen und europäischen Fahrerlaubnisrechtes umgesetzt worden.
Seit diesem Datum gelten europaweit einheitliche Fahrerlaubnisklassen, so auch in den für die Landwirtschaft wichtigen Klassen L und T. Dabei handelt es sich um eigenständige Klassen, die grundsätzlich einzeln erworben werden müssen. Allerdings beinhalten einzelne „höherwertige“ Fahrerlaubnisklassen die Klassen L und T.
So ist die Klasse L in den Klassen B/BE ebenso eingeschlossen wie T in CE bzw. in der alten Klasse 3 – Letzteres allerdings nur auf Antrag und zum Zeitpunkt der Umschreibung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen.
Im Klartext: Wenn Ihre Frau im Besitz der Fahrerlaubnis B oder BE ist, ist darin auch die Klasse L enthalten. Für die Klasse L gilt Folgendes:
Die nationale Fahrerlaubnis der Klasse L gilt für land- oder forstwirtschaftliche (lof)-Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von nicht mehr als 40 km/h, wenn diese für lof-Zwecke eingesetzt werden. Im Anhängerbetrieb ist die Betriebsgeschwindigkeit von 25 km/h unbedingt einzuhalten. Es können maximal 40 t im Zug gefahren werden (unter Berücksichtigung der maximal zulässigen Gesamtgewichte der Einzelfahrzeuge). Es reicht eine theoretische Ausbildung und Prüfung. Das Gleiche gilt für einachsige Zugmaschinen mit Anhänger bis 25 km/h bbH.
Damit ist bereits die Frage nach dem Fahren eines 40-km/h-Schleppers beantwortet. Mit Klasse L ist das möglich, solange kein Anhänger mitgeführt wird.
Die Klasse T kann grundsätzlich nicht ohne entsprechende Ausbildung und Prüfung zugeteilt werden. Ausnahme: Ihre Ehefrau hat die Fahrerlaubnis Klasse 3 vor dem 1. Januar 1999 erworben und ihr Führerschein ist noch nicht auf die neuen EU-Klassen umgeschrieben. Nur in diesem Fall kann im Zuge der Umschreibung die Klasse T auf Antrag und ohne Prüfung in den neuen Führerschein eingetragen werden.
(Folge 10-2018)