Zunächst einmal Folgendes: Ihre Fahrerlaubnisklassen BE, C1E, M, L und T unterliegen keiner Altersbeschränkung bzw. ihre Gültigkeit wird durch das Erreichen eines bestimmten Alters nicht eingeschränkt und Sie benötigen auch keine besonderen Untersuchungen bzw. müssen keine besonderen Voraussetzungen erfüllen, damit sie weiterhin gültig sind.
Anders ist das mit der Fahrerlaubnisklasse C bzw. CE. Hier gilt für "Altinhaber" grundsätzlich eine Altersgrenze von 50 Jahren. Sie können das an Ihrem Führerschein am Eintrag in der Spalte 11 erkennen. Dort müsste das Datum Ihres 50. Geburtstages eingedruckt sein. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die Fahrerlaubnis nur bis zu diesem Zeitpunkt gültig ist. Um sie weiterhin nutzen zu können, müssen Sie mit einer entsprechenden ärztlichen und augenärztlichen Untersuchung eine Verlängerung um weitere fünf Jahre bei Ihrer zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragen.
Vorausgesetzt die Untersuchungen bestätigen Ihre gesundheitliche Eignung, so wird Ihre Fahrerlaubnis C bzw. CE um weitere fünf Jahre verlängert. Dabei ist es nicht unbedingt erforderlich, die notwendigen Gesundheitszeugnisse zum Stichtag beizubringen. Sie können diese auch zu einem späteren Zeitpunkt liefern, müssen sich dann aber darüber im Klaren sein, dass Ihre Fahrerlaubnis C/CE in diesem Zeitraum ruht und Sie keine Fahrzeuge in dieser Fahrerlaubnisklasse führen dürfen.
Seit Inkrafttreten des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes gilt die Fahrerlaubnis CE/C1E ohne eine entsprechende Berufskraftfahrerqualifikation bzw. -weiterbildung nur für private, nicht gewerbliche Fahrten. Benötigen Sie die Fahrerlaubnis für gewerbliche Fahrten, unterliegen Sie gemäß § 5 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz einer Weiterbildungspflicht von insgesamt 35 Stunden innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraumes.