Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) bedarf derjenige, der Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen führen will, einer Fahrerlaubnis. Die Frage, die sich daraus ergibt, ist: Was sind im Sinne des Gesetzes öffentliche Straßen? Darunter werden in erster Linie die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege verstanden, egal ob gemeindliche Straße, Landes- oder Bundesstraße. Diese Straßen stehen regelmäßig im Eigentum des Trägers der Straßenbaulast.
Zu öffentlichen Straßen in diesem Sinne gehören aber auch Grundstücke, die im Privateigentum einer Person stehen, aber dem öffentlichen Verkehr „gewidmet“ sind. Das sind z. B. Parkplätze eines Supermarktes usw. Das kann aber auch auf einen Parkplatz eines Hofladens, einen Privatweg oder auch einen Forstweg, den Käufer oder Wanderer benutzen dürfen, zutreffen. Im Wesentlichen ist entscheidend, dass der Eigentümer ausdrücklich oder stillschweigend die Benutzung durch „jedermann“ – also einen unbeschränkten Personenkreis – erlaubt oder geduldet hat.
Nach unserer Einschätzung zählen Acker- und Grünlandflächen nicht zu einem solchen öffentlichen Verkehrsraum. Insbesondere dann nicht, wenn sie eingezäunt sind. Demnach dürften Sie auf Ihren Acker- und Grünlandflächen auch ohne Fahrerlaubnis fahren. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie auf dem Weg dorthin keinen öffentlichen Verkehrsraum nutzen bzw. jemand anderes Ihren Schlepper auf die jeweiligen Flächen fährt.