Es kann durchaus sein, dass Sie die von Ihnen genannte Fahrzeugkombination mit Ihren Fahrerlaubnisklassen nicht führen dürfen. Das liegt unter anderem daran, dass die Fahrerlaubnisklasse T ausschließlich für die Nutzung in Land- oder Forstwirtschaft (lof) gedacht ist. Im Klartext heißt das: Nur wenn Sie lof-Arbeiten auf Ihrem eigenen Betrieb oder für andere landwirtschaftliche Betriebe durchführen, hat diese Fahrerlaubnis Gültigkeit. Werden die gleichen Arbeiten jedoch gewerblich oder privat ausgeführt, dürfen Sie Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen, die unter Klasse T fallen, im öffentlichen Straßenverkehr nicht bewegen. Einen Sonderfall stellt der Biomassetransport für Biogasanlagen dar. Die Fahrerlaubnisklasse T reicht für diese Beförderungsarten aus, weil die ... Fahrerlaubnis nicht davon abhängig ist, in welchem Zusammenhang die weitere Verwendung der Biomasse erfolgt oder in wessen Eigentum sich die Masse befindet.
Eine ähnliche Differenzierung zwischen lof- und gewerblicher Arbeit gibt es auch im Kraftfahrzeugsteuergesetz und in der Fahrzeugzulassungsverordnung. Nutzen Sie beispielsweise Ihre Tandemanhänger für gewerbliche Arbeiten, so gilt die für lof-Anhänger gültige Zulassungsbefreiung nicht mehr. Die Anhänger müssen gesondert zugelassen werden, das heißt ein schwarzes Kennzeichen haben und auch in den üblichen Abständen zur Hauptuntersuchung (TÜV) vorgeführt werden.
Die Fahrerlaubnisklasse 3, deren Gültigkeit unabhängig vom Einsatzzweck ist, erlaubt die Nutzung folgender Traktoren für nicht landwirtschaftliche Zwecke:
- Gesamtmasse maximal 7,5 t, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit im Solobetrieb ohne Anhänger nicht beschränkt,
- in Kombination mit einachsigen Anhängern bzw. Tandemanhängern, deren Achsabstand kleiner als 1 m ist, darf auch schneller als 25 km/h gefahren werden, wenn es sich bei dem Anhänger um ein zugelassenes Fahrzeug handelt.
Zumindest Ihr 180-PS-Schlepper dürfte eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 7,5 t haben. Damit würde jede Fahrt, die keinen land- oder forstwirtschaftlichen Zweck hat bzw. auf einem lof-Betrieb beginnt oder endet, den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfüllen.
Wir raten Ihnen daher dringend davon ab, Traktoren mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t weiterhin im öffentlichen Straßenverkehr zu fahren bzw. eine entsprechende Fahrerlaubnis (CE) zu erwerben.