Nein, das genügt nicht, erklärt Stephan Miller, Jurist beim Allgemeinen Deutschen Verkehrsklub (ADAC). Autofahrer sind verpflichtet, Führerschein und Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) im Original mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Denn laut Aussage des Juristen ließen sich eventuelle Fälschungen und rechtswidrige Veränderungen nur hier erkennen. Auch eine beglaubigte Kopie reiche nicht aus, betont der ADAC-Verkehrsexperte. Bei Verstößen gegen die Vorschrift werden 10 € Bußgeld fällig. Farbkopien, die dem Original sehr ähnlich sehen, können sogar eine Anzeige wegen Urkundenfälschung nach sich ziehen.
(Folge 2-2018)