Sie dürfen diesen Roller mit der Fahrerlaubnis AM fahren, denn die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) enthält im § 76 (Übergangsrecht) folgende Erweiterung der Klasse AM: „Als Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch zweirädrige Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind.“
Eine ähnliche Erweiterung gibt es übrigens auch für Mopeds aus der ehemaligen DDR. Sie sind zum Teil sogar bis 60 km/h zugelassen und dürfen mit der Klasse AM bewegt werden, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.