Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2021 sieht Entlastungen beim Eigenverbrauch vor. Danach müssen Betreiber von PV-Anlagen, die kleiner als 30 kWp sind, keine EEG-Umlage mehr für den vor Ort selbst verbrauchten Strom entrichten. Anlagen, die vor dem 1. August 2014 als Eigenversorgung betrieben werden, sind ebenfalls von der EEG-Umlage befreit. Darüber hinaus erhalten PV-Anlagen, die von 2009 bis 2012 errichtet wurden, eine Vergütung für den vor Ort verbrauchten Strom.
Allerdings gilt die Befreiung nicht, wenn der PV-Betreiber den Sonnenstrom vor Ort an einen Dritten liefert. Für die Feststellung, ob es sich bei einer Stromversorgung um Eigenverbrauch oder eine Direktbelieferung handelt, wird die Personenidentität des Anlagenbetreibers und des Letztverbrauchers herangezogen. Nur wenn volle Übereinstimmung vorliegt, wird der vor Ort verbrauchte Strom als Eigenverbrauch behandelt. Als Anlagenbetreiber gilt dabei nicht automatisch der Eigentümer der PV-Anlage, sondern die Person, die das wirtschaftliche Risiko trägt.
Wenn Sie die Anlage Ihrer Frau schenken, geht die Betreibereigenschaft zunächst auf sie über. Liefert sie den Sonnenstrom dann an Ihren Sohn, gilt das nicht als Eigenverbrauch, sondern ist als Direktbelieferung einzustufen und wird mit der vollen EEG-Umlage belegt.
Die Versorgung Ihres Altenteilerhauses wäre dagegen als Eigenverbrauch einzustufen.
Allerdings wird der Eigenverbrauch Ihrer Frau erstmalig nach dem 1. August 2014 realisiert, wodurch eine Befreiung von der EEG-Umlage aufgrund des Inbetriebnahmedatums nicht mehr gilt.
Würde Ihr Sohn die PV-Anlage betreiben und mit dem Strom Haus und Hof versorgen, müsste er nicht die volle EEG-Umlage abführen. Daher wäre zu überlegen, ob Sie ihm die PV-Anlage verkaufen oder verpachten.
(Folge 6-2021)