Wochenblatt-Leser Josef E. in N. fragt: Ich habe eine 30-kWp-PV-Anlage, bei der bald die EEG-Vergütung ausläuft. Dann will ich einen Teil des Stroms selbst nutzen und zusätzlich zwei Mietwohnungen und eventuell meinen Nachbarn mit Strom versorgen. Was gibt es dabei zu beachten?
Nils Seidel, Energieberater bei der Landwirtschaftskammer NRW, weiß Rat: Bei der Versorgung Dritter, beispielsweise Mieter oder Nachbarn, mit dem Strom aus einer Photovoltaik (PV)-Anlage im Eigenverbrauch, deren Förderung über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ausgelaufen ist, sind einige Fallstricke zu berücksichtigen:
Meldepflichten und Anforderungen beachten
Nach Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und EEG wird grundsätzlich jeder Anlagenbetreiber bei Versorgung eines Letztverbrauchers zum Energieversorger. Mit der Einstufung als Energieversorger sind zahlreiche Meldepflichten und Anforderungen zu erfüllen. Diese beinhalten eine Anmeldung bei der Bundesnetzagentur, jährliche Meldungen an den Verteilnetz- und an den Übertragungsnetzbetreiber sowie Anforderungen an die Rechnungsstellung inklusive einer Ausweisung der Stromzusammensetzung.
Da es sich grundsätzlich um eine Direktbelieferung Dritter handelt, ist auf diesen Strom zumindest bis Ende Juni die volle EEG-Umlage an den Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten. Ab 1. Juli, so hat es das Bundeskabinett beschlossen, soll dann keine EEG-Umlage mehr erhoben werden.
Stromsteuer und EEG-Umlage
Zusätzlich ist Stromsteuer abzuführen. Von dem von der PV-Anlage gelieferten Strom kann allerdings eine Stromsteuerbefreiung beim Hauptzollamt beantragt werden. Für den Reststrom, der aus dem öffentlichen Netz bezogen wird und an der Strombörse gekauft werden muss, sind dagegen sowohl die Stromsteuer als auch die sonstigen Netzentgelte abzuführen.
Neben einem Blick auf die hohen Anforderungen sollten Sie beachten, dass Mieter das Recht besitzen, den Stromversorger frei zu wählen. Ob unter diesen Rahmenbedingungen eine Versorgung der Mieter und des Nachbarn mit Strom aus der PV-Anlage noch interessant ist, ist daher zu hinterfragen.
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(Folge 16-2022)