Die Grundlage für die Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer (IHK) und damit verbunden die Beitragspflicht ist das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG). Beitragspflichtig zur IHK sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften, die im jeweiligen IHK-Bezirk eine Betriebsstätte unterhalten und objektiv gewerbesteuerpflichtig sind, das heißt, grundsätzlich zur Gewerbesteuer veranlagt werden. Maßgeblich ist, wie das Finanzamt den Betrieb einstuft, denn diese Einstufung ist für die IHK bindend.
Die Finanzverwaltung stuft eine PV-Anlage stets als umsatzsteuerpflichtiges Gewerbe ein, da die Anlage der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung dient. Daraus folgt, dass grundsätzlich eine Gewerbesteuerpflicht vorliegt und daraus resultierend die Voraussetzungen für die gesetzliche Mitgliedschaft bei der IHK gegeben sind.
Mitglieder bei der IHK sind grundsätzlich beitragspflichtig. Eine Ausnahme besteht, wenn sie nicht im Handelsregister eingetragen sind und der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb 5200 €/Jahr nicht überschreitet. In Ihrem Fall übersteigen die Einkünfte die Grenze von 5200 €/Jahr, sodass Sie beitragspflichtig sind.
Im Bereich der Landwirtschaft gibt es nach dem IHK-Gesetz eine weitere Sonderregelung: Danach werden IHK-Mitglieder, die bzw. deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend Landwirtschaft betreiben und bereits Beiträge an die Landwirtschaftskammer entrichten, lediglich mit 1/10 der Bemessungsgrundlage zum IHK-Beitrag veranlagt. Dieses bedeutet: Landwirte, die einen gewerblichen Nebenerwerb betreiben, können eine Befreiung vom IHK-Beitrag beantragen, wenn der Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb unter 52.000 €/Jahr bleibt.
Allerdings gilt die Sonderregelung nicht für gewerbliche Tätigkeiten, die neben der Landwirtschaft betrieben werden und einen landwirtschaftsfremden Zweck verfolgen. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag vertritt hierzu die Auffassung, dass das Betreiben einer PV-Anlage ein eigenständiger Gewerbebetrieb ist und allein das Installieren der Anlage auf landwirtschaftlich genutzten Gebäuden – zumindest soweit der erzeugte Strom in das öffentliche Netz eingespeist wird – keinen Zusammenhang zum landwirtschaftlichen Betrieb darstellt. Danach können Landwirte als Betreiber von PV-Anlagen nicht das Beitragsprivileg für landwirtschaftliche Nebenbetriebe in Anspruch nehmen, anders als dieses etwa bei der gewerblichen Direktvermarktung der Fall ist.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat diese Auffassung durch Urteil vom 2. März 2017 bestätigt (Az. 10 K 4888/16). Die Pflichtmitgliedschaft in der IHK und die damit verbundene Beitragspflicht ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 1106/13).
(Folge 22-2019)