Wochenblatt-Leser Heinz D. fragt: Unsere Windkraftanlage fällt nach dem 31. Dezember 2022 aus dem EEG. Welchen Preis erhalten wir für unseren Strom, wenn wir ihn nicht direkt vermarkten?
Tobias Scholz, NRW.Energy4Climate, Energiewirtschaft, Düsseldorf, antwortet: Nach Ende des 20-jährigen Förderzeitraums nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) besteht kein weiterer Anspruch auf eine Einspeisevergütung.
Anlagenbetreiber haben nur die Möglichkeit der Strom-Direktvermarktung. Diese kann über einen Dienstleister erfolgen, der den Strom an der Börse veräußert.
Stromliefervertrag direkt abschließen
Alternativ kann der Betreiber seinen Strom einem örtlichen Energieversorgungsunternehmen anbieten oder einen eigenen PPA-Vertrag mit einem Großabnehmer schließen. PPA steht für Power Purchase Agreement. Das ist im Prinzip ein mehrjähriger Stromliefervertrag, den der Anlagenbetreiber direkt mit einem Stromkunden, zum Beispiel einem örtlichen Unternehmen, abschließt.
In jedem der Fälle kann kein pauschaler Preis für den Strom genannt werden.
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(Folge 49-2022)