Wochenblatt-Leser Florian N. fragt: Auf eine mit Asbestzementplatten eingedeckte Halle möchten wir eine Photovoltaikanlage installieren. Kann ich die Befestigungshaken für die Trägerschienen selbst montieren? Entsprechende Schutzmaßnahmen wie Atemschutz und Absaugung für notwendige Bohrungen nehmen wir vor.
Dr. Julia Sondermann, Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung NRW, Bochum, antwortet: Die Montage einer Photovoltaikanlage stellt eine Aufständerungsarbeit dar und ist gemäß Gefahrstoffverordnung an einem Asbestzementdach in der Tat nicht zulässig.
Anhang II Nr. 1 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung hält dazu fest: „Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen sind verboten. Satz 1 gilt nicht für
1. Abbrucharbeiten,
2. Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Ausnahme von Arbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen, es sei denn, es handelt sich um emissionsarme Verfahren, die behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt sind. Zu den Verfahren, die zum verbotenen Abtrag von asbesthaltigen Oberflächen führen, zählen insbesondere Abschleifen, Druckreinigen, Abbürsten und Bohren.
3. Tätigkeiten mit messtechnischer Begleitung, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen und die notwendigerweise durchgeführt werden müssen, um eine Anerkennung als emissionsarmes Verfahren zu erhalten."
Zu den nach Satz 1 verbotenen Arbeiten zählen auch Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeiten an Asbestzementdächern und -wandverkleidungen sowie Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern und -wandverkleidungen. Nach der Demontage dürfen asbesthaltige Gegenstände und Materialien nicht weiterverwendet werden, sondern gehören in die geregelte Abfallverwertung.
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(Folge 18-2023)