Viele Landwirte decken mittlerweile einen Teil ihres Strombedarfes in der Tat durch PV-Anlagen oder auch ein Blockheizkraftwerk (BHKW). Der wirtschaftlich interessante Vor-Ort-Verbrauch ist jedoch nicht zwingend als Eigenverbrauch einzustufen, für den eine auf 40 % reduzierte oder abhängig vom Anlagenalter sogar keine EEG-Umlage an den Übertragungsnetzbetreiber abzuführen ist. Eine Eigenversorgung liegt nur vor, wenn Personenidentität zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Letztverbraucher vorliegt.
Keine Eigenversorgung liegt zum Beispiel vor, wenn eine PV-Anlage, die räumlich zur GbR gehört, ein anderes GbR-Mitglied mit Strom beliefert. Vielmehr handelt es sich hier um eine Stromlieferung an Dritte (Direktbelieferung), die mit 100 % der EEG-Umlage zu belegen ist. Die Strommengen der Eigenversorgung und der Direktbelieferung müssen dabei zeitgenau durch ein Messstellenkonzept mit einer „Registrierenden Lastgangmessung“ erfasst werden.
Bei vielen Altanlagen ist dieses Messstellenkonzept noch nicht installiert. Folge: Der gesamte vor Ort verbrauchte Strom läuft als Eigenverbrauch, was rechtlich nicht zulässig ist. Der Übertragungsnetzbetreiber kann in diesen Fällen die gesamte vor Ort verbrauchte Strommenge nachträglich mit der vollen EEG-Umlage belegen.
Doch der Gesetzgeber hat für jene Anlagenbetreiber, die bislang kein Messstellenkonzept haben, eine Brücke gebaut. Sie können die Strafzahlung vermindern oder ganz vermeiden, wenn sie bis zum 31. Dezember 2020 ein entsprechendes Messstellenkonzept in Abstimmung mit ihrem Netzbetreiber installieren lassen. Durch die Installation kann man zumindest im Nachhinein unterscheiden, wie viel PV-Strom ins Netz eingespeist wurde und wie viel davon selbst im Betrieb verbraucht wurde.
(Folge 49-2020)