Anlagenbetreiber müssen ihre PV-Anlage an die Bundesnetzagentur melden. Die Agentur führt ein Anlagenregister und das PV-Meldeportal zur Meldung von Anlagen. Die Meldepflicht besteht seit dem 1. Januar 2009 mit Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG).
Das Anlagenregister und das PV-Meldeportal sollen in Kürze vom Marktstammdatenregister bei der Bundesnetzagentur abgelöst werden. Bis dieses Register errichtet ist, erfolgt die Meldung von Anlagen weiterhin in dem noch bestehenden Meldeportal.
Wird die Anlage nicht rechtzeitig bei der Agentur gemeldet, vermindert sich der gesetzliche Zahlungsanspruch für den eingespeisten Strom. Hierbei gibt es allerdings abhängig davon, ob für die jeweilige Anlage das EEG 2009, EEG 2012, EEG 2014 oder EEG 2017 maßgeblich ist, Unterschiede.
Die einschneidendste Folge ergab sich für Anlagen, die unter das EEG 2014 fallen. Danach reduzierte sich die Vergütung bei Meldeverstößen auf null. Das EEG 2017, das am 1. Januar 2017 in Kraft trat, sieht demgegenüber vor, dass sich die Vergütung bei verspäteter Meldung um 20 % reduziert. Diese Reduzierung (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017) tritt ab dem Ereignis ein, das zur Meldepflicht führt, wenn die Kalenderjahresmeldung für das jeweilige Abrechnungsjahr fristgemäß bis zum 28. Februar erfolgt.
Sofern der Netzbetreiber trotz fehlender Meldung bereits eine Vergütung an den Anlagenbetreiber ausgezahlt hat, stehen ihm grundsätzlich in diesem Umfang Rückforderungsansprüche gegenüber dem Betreiber zu.
Aus den vorgenannten Gründen durfte Ihr Netzbetreiber demnach die bereits ausgezahlte Vergütung kürzen.
(Folge 8-2019)