Wochenblatt-Leser Dominik H. in S. fragt: Wir haben einen Holzvergaser kombiniert mit einer Flüssiggasheizung. Nun wollen wir nur noch mit Holz heizen. Müssen wir den Flüssiggastank trotzdem weiter vom TÜV prüfen lassen? Was müssten wir tun, um ihn „stillzulegen“?
Jochen de Kunder, Raiffeisen Warendorf eG, kann informieren: Sofern der Flüssiggasbehälter weiterhin an einer betriebsbereiten Verbrauchsanlage angeschlossen ist, besteht nach dem Regelwerk eine Prüfpflicht, da es sich um eine „überwachungsbedürftige Anlage“ handelt.
Restentleerung erforderlich
Der Umstand „betriebsbereit“ ändert sich mit der Demontage oder Trennung der Rohrleitung bzw. des Druckreglers. Dazu ist jedoch vorab die Restentleerung des Flüssiggasbehälters in den drucklosen Zustand erforderlich. Der Flüssiggasbehälter kann dann entweder an seinem Standort verbleiben oder an einen anderen Aufstellungsort befördert werden.
Um einen Flüssiggasbehälter stillzulegen, muss er drucklos sein und alle Anschlüsse am Behälter dauerhaft zuverlässig dicht verschlossen sein.
Mit Inertgas spülen
Für eine endgültige Stilllegung braucht es ergänzend eine „Spülung“ mit einem Inertgas, wie etwa Stickstoff. Zugelassene Fachunternehmen führen solche Dienstleistungen durch. Der Auftraggeber erhält abschließend eine entsprechende Bescheinigung. Erst dann kann der Flüssiggasbehälter zum Beispiel entsorgt werden.
Bei privat genutzten Anlagen reicht die Abmeldung bzw. Information an den Versorger oder das beauftragte Überwachungsunternehmen. So entstehen dem Betreiber/Eigentümer keine Kosten für zukünftige Prüf-Fehlfahrten.
Prüfung bei Landwirtschaft und Gewerbe
Landwirtschaftlich oder gewerblich genutzte Flüssiggasanlagen unterliegen zusätzlich der Betriebs-Sicherheitsverordnung (BetrSichVO). Sofern der Flüssiggasbehälter bereits einmal eine Prüfung durch die Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS), wie den TÜV, „durchlaufen“ hat, meldet diese automatisch die zukünftigen Prüftermine durch das Anlagen-Kataster („Anka“) an die zuständige Bezirksregierung. Bisher werden die Betreiber stichprobenartig im Jahr der darauffolgenden Fälligkeit durch die Bezirksregierung angeschrieben und die entsprechenden Prüfnachweise angefordert.
Fazit
Sofern der Flüssiggasbehälter als gedachte Reserve betriebsbereit zur Verfügung stehen soll, handelt es sich weiterhin um eine überwachungsbedürftige und somit prüfpflichtige Anlage.
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(Folge 44-2022)