Unabhängig davon, ob die weiteren PV-Anlagen im Umkreis mehr oder weniger als 750 kW aufweisen, gilt die Zusammenfassungsvorgabe nach § 24 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Eine andere Freiflächenanlage mit beispielsweise 500 kW würde ebenfalls zu berücksichtigen sein.
Entscheidend für die Marktprämie nach § 19 EEG, also der gewünschten festen Einspeisevergütung ist, welche Anlage zuletzt bzw. zuerst in Betrieb genommen wurde. Die ersten 750 kW erhalten also die Marktprämie. Ihre Einspeisevergütung für die 750-kW-Anlage ist demnach nur dann in Gefahr, wenn ein anderer Betreiber seine Freiflächenanlage (innerhalb von zwei Jahren, weniger als 2000 m Abstand) vor Ihnen in Betrieb nimmt.
(Folge 22-2019)