Wochenblatt-Leser Reiner F. in A. fragt: In unserer 1 ha großen, bodengestützten Photovoltaik-Anlage, die von einem 2,20 m hohen Zaun umgeben ist, befindet sich ein Dachsbau. Was können wir tun, um den Dachs zu vertreiben, zu vergrämen, zu fangen oder eventuell zu töten? In etwa 800 m Entfernung befinden sich in einem Miscanthusfeld in Dauernutzung mehrere Dachsbaue.
Dr. Walter Jäcker, Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen, kann informieren: Der Dachs ist in NRW jagdbares Wild mit einer Jagdzeit vom 1. September bis zum 31. Dezember. Jungdachse dürfen das ganze Jahr über gejagt werden.
Es ist nicht erkennbar, warum der Dachs den Lebensraum unter der bodengestützten Photovoltaikanlage verlassen soll. Vielleicht sind Mäh- und Pflegearbeiten wegen des Bodenaushubs erschwert oder die Standsicherheit ist gefährdet. Auf dem 1 ha großen Gelände wird er nicht genug Nahrung finden, deshalb ist davon auszugehen, dass der Zaun für ihn kein Hindernis darstellt und der Dachs mitsamt Familie die Anlage verlassen oder den Bau aufsuchen kann, wann er möchte.
Einzäunung nicht jagdlich befriedet
Vielfach wird angenommen, dass eine „Einfriedigung“, also eine Zaunanlage, den eingezäunten Bereich jagdlich „befriedet“. Das aber ist nicht richtig. Jagdlich befriedet sind Hausgärten, die an ein Wohnhaus angrenzen, wenn sie in irgendeiner Form „umfriedet“ sind. Von einem Zaun oder einer Einfriedigung ist nicht die Rede (§ 4 Abs. 1 b) LJG NRW).
Eine „Umfriedung“ kann eine Beetkante, eine Rasenkante, eine Hecke sein, die den Hausgarten umfriedet und von etwa umliegenden Feldern oder Grünflächen abgrenzt, auf denen gejagt werden darf.
Antrag an Untere Jagdbehörde erforderlich
Auf Antrag könnte eine gegen Wild dicht eingezäunte Fläche in der Landschaft mit entsprechendem Bescheid jagdlich befriedet werden (§ 4 Abs. 2 LJG NRW). Dafür muss es einen Grund geben, den die Untere Jagdbehörde mit dem Kreisjagdberater erörtert. Davon war in diesem Fall aber nicht die Rede, sodass davon auszugehen ist, dass die PV-Anlage nicht jagdlich befriedet ist, auch wenn ein Zaun errichtet wurde.
Fallenjagd innerhalb der Anlage
Natürlich verbietet sich die Schussabgabe, wenn eine Gefahr für die Technik besteht, etwa durch Abpraller. Es könnte sich aber ein Ansitz außerhalb der Anlage anbieten, wenn mit entsprechendem Kugelfang geschossen werden kann und der abends oder morgens anwechselnde Dachs in der Jagdzeit erscheint.
Innerhalb der Anlage darf der Dachs mit Fallen gefangen werden, wenn der Jagdausübungsberechtigte einen Fangschein hat und die oben erwähnten Jagdzeiten beachtet.
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(Folge 21-2023)