Nein, das ist nicht der Fall. Schadenersatz können Sie nur fordern, wenn die Internet- oder Telefonverbindung durch ein Verschulden des Providers ausfällt. Der Bundesgerichtshof hat durch ein Grundsatzurteil vom 24. Januar 2013 entschieden (Az. III ZR 98/12), dass ein Festnetztelefonanschluss und ein Internetanschluss Wirtschaftsgüter sind, deren ständige Verfügbarkeit für den Einzelnen von zentraler Bedeutung ist und deren Funktionsstörung sich auf die private Lebenshaltung wesentlich auswirkt, sodass ein Nutzungsausfall zum Schadenersatz verpflichten kann. Voraussetzung ist aber weiterhin, dass den Telekommunikationsunternehmen für den Nutzungsausfall ein Schuldvorwurf zu machen ist.
Das ist in Ihrem Fall nicht der Fall, weil die Baufirma die Leitung beschädigt hat. Dem Kommunikationsunternehmen selbst können Sie also nichts vorwerfen.
Daher wäre zu überlegen, ob Sie Schadenersatz von der Baufirma fordern können. In Ihrem Fall ist der Inhaber der Telekommunikationsleitung von der Baufirma direkt geschädigt worden (Verletzung des Eigentums an der Leitung), Sie sind mittelbar in Ihrem Vermögen geschädigt, weil das Telekommunikationsunternehmen seine Dienstleistungen Ihnen gegenüber nicht erbringen kann.
In solchen Fällen ist Voraussetzung für einen eigenen Schadenersatzanspruch, dass ein „Schutzgesetz“ verletzt wurde. Das Telekommunikationsgesetz stellt ein solches Schutzgesetz aber nicht dar. Zwar enthält das Gesetz in § 44 Schadenersatzpflichten, die sich gegen den Betreiber einer Telekommunikationslinie richten können und dem Verbraucherschutz dienen. Doch für eine Schadenersatzpflicht der Baufirma Ihnen gegenüber bietet das Gesetz keine Grundlage.
(Folge 12-2018)