Abnehmer, die wie Sie jährlich mehr als 6000 kWh Strom verbrauchen, oder Stromerzeuger, deren Anlage über eine installierte Leistung von mehr als 7 kW verfügen, erhalten per Gesetz ein „intelligentes Messsystem“, das zusätzlich zum digitalen Stromzähler über eine Kommunikationseinheit (Smart-Meter-Gateway) verfügt. Diese Schnittstelle kann die Verbrauchswerte direkt an den Netzstellenbetreiber bzw. den Stromversorger senden.
Im März 2021 ist ein Eilbeschluss vom Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster ergangen. Im Kern bezieht er sich auf eine technische Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnologie (BSI), die besagt, dass die zertifizierten intelligenten Messsysteme „interoperabel“ sein müssen. Das bedeutet, sie müssen in der Lage sein, mit anderen Geräten und Systemen zu kommunizieren. Das kann sowohl die Vernetzung mit „Smart-Home-Anwendungen“ oder die Anbindung zur Steuerung von Erzeugungsanlagen wie beispielsweise einer Photovoltaikanlage sein.
Das klagende Unternehmen zweifelte diese „Interoperabilität“ an, die jedoch Voraussetzung dafür ist, dass der Einbau von intelligenten Messsystemen überhaupt beginnen kann. In einem Eilbeschluss hat das OVG Münster dem Kläger vorläufig recht gegeben. Dem Gericht liegen außerdem rund 50 ähnliche Beschwerdeverfahren vor. Die Kläger sind überwiegend Stadtwerke. Es kann davon ausgegangen werden, dass in den Netzgebieten der Kläger derzeit keine intelligenten Messsysteme verbaut werden. Parallel berät der Bundestag über Änderungen des Messstellenbetriebsgesetzes, welche die Rechtsunsicherheiten aus dem Eilbeschluss des Oberverwaltungsgericht Münster beseitigen sollen.
Alle anderen der insgesamt 874 Stromnetzbetreiber in Deutschland sind davon jedoch nicht betroffen. Wir stellen fest, dass auch nach dem Eilbeschluss der verpflichtende Einbau von intelligenten Messsystemen weitergeht.
Dass Sie den Einbau komplett verweigern können, halten wir für wenig aussichtsreich. Auch wenn Sie widersprechen, ist Ihr Netzbetreiber zum Einbau verpflichtet, den er notfalls auch gerichtlich durchsetzen kann. Bisher sprechen nur technische Gründe, wie zum Beispiel fehlender Mobilfunkempfang, gegen den Einbau eines intelligenten Messsystems.
(Folge 28-2021)