Durch den Vertragsabschluss sollen Sie dem Verein gestatten, die Leerrohre durch Ihre Grundstücke zu verlegen. Rechtlich ist es aber so, dass ein solcher Vertrag nur zwischen Ihnen und dem Verein gilt, und beispielsweise nicht Ihre Rechtsnachfolger binden würde. Daher möchte der Verein, dass im Grundbuch eine „beschränkt persönliche Dienstbarkeit“ eingetragen wird. Eine Dienstbarkeit stellt eine Eigentumsbeschränkung dar, hier ganz konkret das Recht des Vereins, ein Leerrohr durch Ihr Grundstück verlegen zu dürfen sowie Ihr Grundstück zum Zwecke der Verlegung, der Wartung, der Instandhaltung, Instandsetzung, Ersetzung und Erweiterung betreten zu dürfen.
Die Eintragung einer solchen Dienstbarkeit ist bei Leitungsrechten üblich. Sie hat zur Folge, dass auch jeder Käufer oder jeder Erbe Ihres Grundstücks verpflichtet ist, entsprechende Handlungen des Vereins zu dulden.
(Folge 23-2018)